Änderungen bei der Mehrwertsteuer

13.11.2024

Auf den 01. Januar 2025 treten das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz, die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung sowie weitere Änderungen in Kraft.

Das Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuergesetzes sowie der Mehrwertsteuerverordnung führt zu einigen Änderungen und Anpassungen in der bisher bekannten Praxis. Nachfolgend möchten wir Ihnen die Wichtigsten aufzeigen:

Jährliche Abrechnung
Ab dem 01. Januar 2025 können Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5'005'000 auf Antrag die Mehrwertsteuer neu jährlich abrechnen. Der Wechsel hat auf den Beginn einer neuen Steuerperiode zu erfolgen. Diese Möglichkeit besteht sowohl bei der effektiven als auch bei der Saldo Steuersatz Methode. Bei der jährlichen Abrechnung erfolgt ein provisorischer Steuerbezug mit bis zu drei Raten, deren Höhe durch die ESTV festgelegt wird. Diese neue Abrechnungsmethode muss während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten werden. Nach einem Wechsel von der jährlichen zur monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung darf frühestens nach drei Steuerperioden wieder auf das Modell der jährlichen Abrechnung gewechselt werden.

Saldosteuersatzmethode
Neu dürfen mehr als zwei Saldosteuersätze verwendet werden, sofern der Umsatzanteil der jeweiligen Tätigkeit mehr als 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes beträgt. Weiter hat die ESTV einzelne Saldo- und Pauschalsteuersätze überprüft und neu festgelegt. Die bewilligten Saldosteuersätze werden dabei automatisch angepasst.

Weiter ist beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen im Zeitpunkt des Wechsels die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer anteilsmässig zurückzuerstatten.

Hingegen besteht beim Austritt aus der Saldosteuersatzmethode hin zur effektiven Abrechnungsmethode die Möglichkeit die anteilsmässige Vorsteuer auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen im Zeitpunkt des Wechsels zurückzufordern.

Onlinepflicht
Alle MWST-pflichtigen Unternehmen müssen ab dem 01. Januar 2025 die MWST online via ePortal abrechnen. Während einer Übergangsfrist kann die MWST weiterhin mittels Papiers eingereicht werden.

Sollten Sie der MWST unterstellt sein, lohnt es sich, mit Ihrem Berater/Buchhalter Kontakt aufzunehmen.

Bei Fragen oder für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne unter 056 460 50 55 oder treuhand[at]bvaargau [dot] ch zur Verfügung.

Stefan Kuhn
Mandatsleiter