Aufgrund der Schliessung der Gastrobetriebe sind auch Zulieferer aus der Landwirtschaft betroffen.

Aargauer Wirtschaftshilfe grundsätzlich auch für Bauern

23.04.2020

Seit dem 20. April können Aargauer Unternehmen finanzielle Unterstützung des Kantons beanspruchen, um die negativen Auswirkungen der Coronakrise abzufedern. Dazu müssen aber zahlreiche Bedingungen erfüllt sein. Für einen durchschnittlichen Betrieb macht ein Antrag deshalb kaum Sinn.

Ein durchschnittlicher landwirtschaftlicher Betrieb ist von den Einschränkungen durch die Coronakrise weniger betroffen als andere Wirtschaftszweige. In Spezialbetrieben mit Dienstleistungsangeboten im Eventbereich, Reitunterricht usw. die nun nicht oder praktisch kaum nachgefragt werden oder bei Betrieben, die stark auf die Gastronomie oder Wochenmärkte fokussiert sind (Wein, Gemüse usw.), können die Auswirkungen aber gross sein. Um an kantonale Gelder zu gelangen, muss denn auch die Umsatzerlöseinbusse mehr als 50 % betragen.

Bundeskredit als Grundvoraussetzung
Um Doppelspurigkeit mit den Massnahmen des Bundes zu verhindern, müssen zuerst die dort bestehenden Möglichkeiten wie Kurzarbeit, COVID-19-Kredit oder Erwerbsersatz (Siehe sep. Bericht in diesem NL) ausgeschöpft sein. Die Soforthilfe des Kantons ist in drei Massnahmen eingeteilt, in die «Sofortzahlung», die «Kreditausfallgarantie» und die «Härtefälle». Weitere Infos dazu finden Sie unter dem nachstehenden Link «Soforthilfe».

Weitere Liquiditätshilfen für die Landwirtschaft
In der Landwirtschaft besteht mit dem Betriebshilfedarlehen eine weitere Möglichkeit, um in finanzielle Bedrängnis geratene Betriebe mit Liquidität zu unterstützen. Weitere Infos dazu auf der Homepage der ALK Bei der ALK besteht auch die Möglichkeit, dass die jährliche Abzahlungsrate gestundet werden kann. Im Weiteren wird der Kanton Aargau bereits am 22. Mai die erste Akontozahlung der Direktzahlungen auslösen und damit die Landwirtschaft früher mit Liquidität versorgen als sonst.

Ralf Bucher
Geschäftsführer