Ab 1. Juli 2018 müssen freie Stellen gemeldet werden

13.06.2018

Im Jahr 2014 wurde die Masseneinwanderungsinitiative angenommen. Eine Massnahme diese umzusetzen, ist die bessere Ausnutzung des vorhandenen Inlandpotentials an Arbeitskräften. Auf den 1. Juli 2018 wird somit die sogenannte Stellenmeldepflicht eingeführt. Dies betrifft auch Stellen in der Landwirtschaft.

Die neue Regelung gibt vor, dass in Berufsarten mit einer festgelegten Mindestarbeitslosenquote alle offenen Stellen der öffentlichen Arbeitsvermittlung (RAV) gemeldet werden müssen. In einer ersten Zeit gilt ein Schwellenwert von 8 Prozent, ab Anfang 2020 liegt dieser dann bei 5 Prozent. Die Landwirtschaft ist davon ebenfalls betroffen, da die Berufsart „landwirtschaftlicher Gehilfe“ eine Quote von über 8% aufweist. Bitte beachten Sie im unten angefügten Merkblatt des Schweizer Bauernverbandes SBV, welche Berufe in die Meldepflicht fallen und welche nicht. So ist die Suche nach einem „Landwirt“ nicht meldepflichtig, diejenige nach einem „landwirtschaftlichen Mitarbeiter“ hingegen schon.

Wie ist das Vorgehen?
Konkret bedeutet die Einführung der Stellenmeldepflicht, dass ab 1. Juli diese freien Stellen zuerst beim RAV gemeldet werden müssen. Das RAV gleicht die Ausschreibung mit den bei ihnen gemeldeten Personen ab und macht innerhalb von drei Arbeitstagen Vorschläge für Kandidatinnen und Kandidaten. Beim RAV gemeldete Personen dürfen sich auch direkt bewerben. Der Betriebsleiter muss alle Bewerbungen prüfen und eine Rückmeldung geben. Erst fünf Arbeitstage nach der Meldebetätigung darf er die gemeldete Stelle öffentlich ausschreiben oder anderweitig besetzen (Details bitte Merkblatt und Weisungen beachten).

Ausgenommen von der Stellenmeldepflicht sind Arbeitseinsätze, die maximal 14 Tage dauern. Ebenso wenn Stellen mit internen Personen besetzt werden, die seit mindestens sechs Monaten bereits im Betrieb angestellt sind. Dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an eine Lehre angestellt werden. Die Anstellung von Ehepartnern oder engen Verwandten (gerade Linie) ist von dieser Pflicht ebenfalls befreit.

Geplante Verträge noch im Juni abschliessen!
Verträge, die vor Ende Juni unterzeichnet werden, fallen nicht unter die Meldepflicht – ganz unabhängig davon, wann der Stellenantritt effektiv erfolgt. Wer also jetzt schon weiss, wen er in den nächsten Monaten anstellen wird, sollte den Vertrag bis Ende Juni unterzeichnen lassen. Der BVA wird im Herbst/Winter 2018/2019 für seine Mitglieder eine Informationsveranstaltung zu diesem Thema durchführen. Dabei können erste Erfahrungen ausgetauscht werden.

Zusätzliche Informationen entnehmen Sie im untenstehenden Erklär-Video.

Fredi Siegrist
Fachmitarbeiter Standesvertretung

 

 

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