Bachöffnungen: Kanton soll zurückhaltender agieren

10.09.2018

Bei Sanierungen von eingedolten Bächen muss häufig der Bach ganz offen gelegt werden. Es gibt zwar Ausnahmebestimmungen, jedoch werden diese eher restriktiv angewandt. Der BVA will dies nun ändern und reicht einen Vorstoss ein, um nicht noch mehr Kulturland opfern zu müssen.

Gemäss Gewässerschutzgesetz Art. 38 dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Die Behörde kann jedoch zahlreiche Ausnahmen gewähren, so etwa bei Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanälen, Verkehrsübergängen, kleinen Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung oder bei Ersatz von bestehenden Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt.

Offenlegung nicht um jeden Preis
In der Praxis stellt der BVA fest, dass diese Ausnahmen nur sehr selten Anwendung finden und die Behörden um jeden Preis eine Offenlegung eines Baches anstreben. Das führt zu Kulturlandverlust, zerschnittenen Bewirtschaftungsparzellen und damit aufwendigerer Bewirtschaftung, höheren Kosten beim Unterhalt oder Ausbreitung von Neophyten in revitalisierten Bächen, die aus Kostengründen zu wenig unterhalten werden. Die Gemeinden werden geködert mit höheren Beiträgen und dem Argument des Hochwasserschutzes, wenn sie den Gewässerraum möglichst breit ausscheiden und so viel als möglich revitalisieren.

750 ha Kulturland betroffen
Im Landwirtschaftsgebiet sind rund 75 % oder 600 km der Bäche im Aargau eingedolt. Die Bachröhren müssen in den nächsten Jahren und Jahrzehnten an vielen Orten saniert werden, was im Grundsatz eine Bachöffnung auslöst. Würde der Grundsatz von Art. 38 GschG konsequent umgesetzt, so gingen der Landwirtschaft durch Bachöffnungen mindestens 750 Hektaren (Gewässer von 0.5 m plus Pufferstreifen) Ackerfläche verloren. Um einer Umsetzung mittels Salamitaktik (eine einzelne Bachöffnung ist ja nicht viel!) zuvorzukommen, möchten der BVA die Thematik als Ganzes aufgreifen und stellt in einer von BVA-Grossräten eingereichten Interpellation dem Regierungsrat verschiedene Fragen. Je nach Antwort müsste eine Anpassung des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes angestrebt werden.

Ralf Bucher
Geschäftsführer BVA

Zur Interpellation