Fruchtfolgeflächen für die Ernährungssicherheit erhalten

Beznau: Kein Ökoausgleich auf Ackerland

12.04.2022

Der BVA unterstützt die Neukonzessionierung des hydraulischen Kraftwerks Beznau und die damit verbundene Nutzung der Wasserkraft für die nächsten 30 Jahre. Er wehrt sich aber vehement gegen ökologische Ausgleichsmassnahmen auf Fruchtfolgeflächen.

In seiner Stellungnahme zur Richtplananpassung in den Gemeinden Böttstein und Villigen,  wehrt sich der BVA gegen die Reduktion von über fünf Hektaren Fruchtfolgeflächen, welche im Zusammenhang mit der Neukonzessionierung des hydraulischen Kraftwerks Beznau stehen.  Es ist ein grosser Widerspruch, dass ein ökologischer Ausgleich zum Verlust von Fruchtfolgeflächen führen soll. Es ist nicht umweltbewusst, wenn beste landwirtschaftliche Böden folglich nicht mehr für die Ernährungssicherheit dienen können und im Gegenzug Produkte importiert werden müssen, die weniger nachhaltig sind. Während die Schweiz rund 45 % der Nahrungsmittel einführt, beträgt der konsumbedingte Umweltabdruck für diese Importprodukte 75 %. Die Importe sind somit nachweislich weniger ökologisch. Dabei wird nicht einmal berücksichtigt, dass damit indirekt der Bevölkerung armer Länder das Essen weggenommen wird. Der ökologische Ausgleich ist demnach so zu gestalten, damit dieser kein Verlust von Fruchtfolgefläche zur Folge hat.

Weitere Bedingungen und Vorschläge
Generell stellt der BVA in Frage, ob insbesondere flächenmässig so viele Massnahmen nötig sind. Denn es findet ja kein Ausbau der Wasserkraft statt und die Einschränkung der Gewässer infolge der Wassernutzung ist demzufolge nicht grösser. Sollte der Forderung wider Erwarten nicht nachgekommen werden, so schlägt der BVA folgende Optimierungen vor:

  • Generell zeigt die Erfahrung, dass es gar nicht nötig ist, einen Warteraum in einem Wildtierkorridor derart stark ökologisch auszugestalten. Geeignete Leitstrukturen und gewisse Einschränkungen in der Bewirtschaftung reichen aus, dass ein Wildtierkorridor funktioniert. So kann diese Fläche auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden.
  • Die Massnahmen wie etwa Feuchtgebiete sind so anzulegen, dass die Restflächen landwirtschaftlich rationell genutzt werden können.
  • Generell sollen die Naturschutzflächen als landwirtschaftliche Nutzfläche angerechnet werden können und der Unterhalt ist durch die Landwirte und Landwirtinnen zu tätigen. Dies hat sich als kostengünstige Variante in verschiedenen anderen Gebieten bewährt.
  • Nach dem Ablauf der Konzession nach 30 Jahren sind die ökologischen Massnahmen zurückzubauen (Rückbaurevers). Bei einer Verlängerung der Konzession können diese jetzt getätigten Schritte angerechnet werden, sodass nicht bei jeder Neukonzessionierung neue Massnahmen fällig werden. Das wäre auch nicht begründbar.
  • In jedem Falle wäre ein Verlust von Fruchtfolgeflächen vollständig zu kompensieren und der abgetragene Humus auf geeigneten Flächen zu verwerten.

Ralf Bucher
Geschäftsführer