Entschädigung bei Enteignungen soll im Aargau erhöht werden

15.04.2021

Der Grosse Rat des Kantons Aargau ist für eine höhere Entschädigung des Kulturlandes bei Enteignungen bei kantonalen Infrastrukturen. Die verschiedenen Möglichkeiten werden nun näher geprüft. Im Vordergrund steht dabei eine pauschale Erhöhung von rund Fr. 10.-/m2.

Diverse Grossrätinnen und Grossräte fordern in einer Motion Mitte September 2020 den Regierungsrat auf, die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass analog bei Enteignungen auf Bundesebene der dreifache Schätzpreis des zu beanspruchenden landwirtschaftlichen Kulturlandes bezahlt wird. Siehe Newsletterbericht vom 22.9.2020.

Rechtliche Bedenken sind gross
Der Regierungsrat lehnt die Motion ab, ist aber bereit, diese als Postulat entgegen zu nehmen. Zusammenfassend hält er fest, dass die verlangte Änderung des Enteignungsrechts rechtlich nicht möglich ist, weil sie verfassungswidrig sei. Zudem würde die verlangte Änderung neue und sehr erhebliche Ungleichheiten schaffen. Der Regierungsrat kann das Anliegen der Motionäre respektive den Wunsch nach einheitlicher Behandlung von Landkäufen durch Bund und Kanton aber nachvollziehen. Er ist daher bereit, zu prüfen, ob eine Möglichkeit der erhöhten Entschädigung besteht, welche sich verfassungskonform umsetzen lässt. Zu bemerken ist ferner, dass dies auch den Landerwerb im Enteignungsverfahren durch Gemeinden betreffen wird.

Zuger Modell steht im Vordergrund, jedoch mit deutlich tieferem Zuschlag
Im Kanton Zug sieht ein Dekret für den Erwerb durch den Kanton einen Landpreis von rund Fr. 80.–pro m2 vor. Die Bandbreite des Preises von Fr. 16.– je nach Lage und Beschaffenheit des Lands entspricht ungefähr der Bandbreite im Kanton Aargau heute, jedoch kommt ein ausserordentlich hoher "Sockelbetrag" von Fr. 72.–/m2 hinzu. Der Kantonsratsbeschluss gilt für den Erwerb für den Bau oder Ausbau der kantonalen Infrastruktur wie Strassen und Gewässer, nicht aber bei formellen Enteignungen zu Zwecken, die im Bundesrecht begründet sind und auch nicht für materielle Enteignungen. Ausgehend davon, dass eine Lösung mit einem Faktor auf den Höchstpreis gemäss BGBB offensichtlich nicht zulässig ist und auch zu viel mehr Streitfällen als heute führen würde (weil die Differenz in den Preisvorstellungen vervielfacht würden), und ein Preisniveau über der neuen bundesrechtlichen Lösung rechtlich auf mehr als nur unzureichenden Grundlagen stehen würde, könnte bei der Prüfung ein Modell mit einem Zuschlag von Fr. 10.–/m2 oder einem mittleren Preis von Fr. 20.–/m2 mit einer Bandbreite im Vordergrund stehen.

GLP und FDP dagegen
Mit beiden Modellen könnte immerhin versucht werden, die Rechtsgleichbehandlung innerhalb des Landwirtschaftslands bei vergleichbaren Projektkategorien weiterhin zu wahren. Der Regierungsrat ist bereit, die soeben kurz skizzierten Modelle rechtlich eingehender zu prüfen und in diesem Sinn die Motion als Postulat entgegenzunehmen. An der Grossratssitzung vom 23. März wehrten sich die FDP wie auch die GLP gegen die Überweisung als Postulat. Nach Voten von Colette Basler für die SP und Ralf Bucher für die Mitte wurde das Postulat mit 77 zu 54 dennoch überwiesen.

Ralf Bucher
Geschäftsführer