Fristverlängerungsgesuch der Steuererklärung

24.06.2024

Soll eine allfällige Mahngebühr vermieden werden, muss das Gesuch für die Erstreckung der Einreichungsfrist für die Steuererklärung rechtzeitig gestellt werden.

Sollten Sie Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht einreichen können, besteht die Möglichkeit, beim Steueramt Ihres Wohnortes eine Fristverlängerung zu beantragen. Steuerpflichtige mit Abgabetermin der Steuererklärung am 31. März 2024 (unselbstständig Erwerbende, Rentnerinnen und Rentner) müssen bis 30. Juni 2024 grundsätzlich keine Fristverlängerungsgesuche stellen, da Mahnungen erst nach dem 30. Juni 2024 erfolgen. Für Steuerpflichtige mit Abgabetermin der Steuererklärung am 30. Juni 2024 (selbstständig Erwerbende, Aktionärinnen und Aktionäre von Familiengesellschaften) werden Fristverlängerungsgesuche bis 31. Oktober 2024 nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Für Steuerpflichtige mit Abgabetermin der Steuererklärung am 31. Oktober 2024 (juristische Personen) werden Fristverlängerungsgesuche bis 31. Dezember 2024 auch ohne Angabe von Gründen bewilligt.

BVA Treuhand & Beratung stellt die Fristverlängerungsgesuche für seine Kunden automatisch.
Für seine Kunden stellt die Abteilung Treuhand & Beratung automatisch ein Fristverlängerungsgesuch beim Steueramt. Sind die Unterlagen hier, aber noch nicht bearbeitet, oder aber befinden sich die Unterlagen noch gar nicht im Hause, so stellt die Abteilung von sich aus ein Fristverlängerungsgesuch. Dabei stellen wir das Gesuch für das äusserst mögliche Einreichungsdatum, für das noch keine Begründung erforderlich ist. So sollen unsere Kunden von unnötigen Mahngebühren verschont bleiben.

Ivo Rey
Abteilungsleiter BVA Treuhand & Beratung