Güllen im Winter: Neue Temperaturregelung gilt seit 1. Januar 2025

5.02.2025

Das Merkblatt «Umgang mit Hof- und Recyclingdüngern während der Vegetationsruhe» trat per 1. Januar 2025 in Kraft. Kapo Aargau, Abteilung für Umwelt, LWAG und der BVA haben sich nach zähen Verhandlungen auf das neue Vorgehen geeinigt.

Die Vegetationsruhe gilt als unterbrochen, wenn die durchschnittliche Lufttemperatur an sieben aufeinander folgenden Tagen im Mittel über 5°C liegt (dies entspricht einer Temperatursumme von mindestens 35°C). Der Link zum Merkblatt auf der Webseite von Landwirtschaft Aargau ist unten aufgeführt.

Diese neue Regelung gibt den Landwirten etwas mehr Flexibilität, es ist aber kein Freipass zum Güllen. Das genaue Studium des Merkblattes ist vor jedem Gülleaustrag wichtig! Falls die Temperatursumme nicht erreicht ist, können die besonderen Bedürfnisse des Pflanzenbaus den Austrag von Gülle trotzdem rechtfertigen. Mit «besondere Bedürfnisse des Pflanzenbaus» ist der Einsatz von stickstoffhaltigen Düngern kurz vor Vegetationsbeginn gemeint. Aber nur dann, wenn keine Beeinträchtigung der Gewässer zu befürchten ist. So ist es in der ChemRRV Anhang 2.6 geregelt.

Die Verhandlungen letzter Woche am Bezirksgericht Muri betreffend einem Gülleaustrag von Anfang Februar 2024 haben gezeigt, wie hilfreich eine genaue Dokumentation der Sachlage sein kann. Die Bauern wurden unter anderem freigesprochen, weil sie belegen konnten, dass der Gülleaustrag wohlbedacht war. Der Link zum Beitrag in der AZ ist unten aufgeführt.

Mein Fazit daraus: keine unnötigen Risiken eingehen und nach guter landwirtschaftlicher Praxis handeln. Eigenverantwortung und Sorgfaltspflicht stehen immer an erster Stelle. Wenn man sich dann für einen Austrag von Gülle entscheidet, gilt zudem: die Güllemenge pro Hektare max. 20 m3, nicht in Grundwasserschutzzonen oder in Gewässernähe ausbringen, nur tiefgründige Parzellen und max. einen Monat vor Weidebeginn.

Othmar Vollenweider
Berater für Hof- und Recyclingdünger