Grosser Rat will Humusauftrag vereinfachen, aber nicht bewilligungsfrei

15.03.2019

Mit einer Motion wollten bäuerliche Grossrätinnen und Grossräte den Humusauftrag bewilligungsfrei ermöglichen. Der Grosse Rat will zusammen mit dem Regierungsrat weniger weit gehen, sieht aber trotzdem Handlungsbedarf und überweist die Motion als weniger verbindliches Postulat.

Den Humusauftrag bis 25 cm Höhe wollten die Motionäre Milly Stöckli (SVP), Colette Basler (SP) und Ralf Bucher (CVP) bewilligungsfrei erlauben. Der BVA berichtete darüber (siehe Bericht und Motion Link unten). In seiner Antwort wies der Regierungsrat auf bestehende Probleme hin, insbesondere mit Terrainveränderungen und damit verbundenem Zuführen von qualitativ schlechtem Material.

Schlussfolgerungen aus Sicht des Regierungsrats
Er kommt deshalb zu folgendem Schluss: «Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist festzustellen, dass das bewilligungsfreie Auftragen von Oberboden nicht geeignet ist, die von den Motionären angepeilten Zielsetzungen zu erreichen. Es kann hingegen im Einzelfall sinnvoll sein, wenn mit einem speziellen Verfahren der Auftrag von Oberboden erleichtert werden kann. Allerdings ist auch festzustellen, dass eine schweizweite Tendenz besteht, die Bestimmungen für Terrainveränderungen und Aufhumusierungen zu verschärfen, weil die Erfahrung zeigt, dass oftmals zweifelhaftes und ungeeignetes Material verwendet wird. Dies vor dem Hintergrund, dass Deponievolumen knapp ist und deshalb eine Terrainveränderung für Aushubfirmen eine willkommene Entsorgungsmöglichkeit bietet und andererseits in Kenntnis, dass qualitativ hochwertiger Oberboden kaum auf dem Markt ist. Die kantonalen Stellen sind dennoch bereit, die Prüfung dieses Anliegens im Rahmen eines Postulats entgegenzunehmen. Ein vereinfachtes Verfahren hätte folgende Aspekte zu berücksichtigen:

Das Wissen über den Boden ist nicht generell vorhanden. Es hätte zwingend eine Sensibilisierung zu erfolgen.

  • Aufhumusierungen können Vernässungen und Entwässerungsprobleme nicht lösen.
  • Aspekte des Landschaftsschutzes dürfen nicht ausgeblendet werden.
  • Die Neophytenproblematik muss geregelt sein.
  • Vereinbarkeit mit dem Umweltschutzgesetz und dem Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG).
  • Auswirkungen auf das Flurwegnetz bei namhaften Transporten von Oberboden.»

Unterschiedliche Auffassungen
Der BVA ist schon länger im Gespräch mit dem Kanton. Wie die Motionäre setzt der BVA auf Eigenverantwortung der Bauern im Wissen darum, dass der Bauer seinen Boden kennt. Den kantonalen Stellen werden wiederum die Problemfälle genannt, die teilweise zu Verschlechterungen der Bodenqualität führen. Das ist der Knackpunkt bei künftigen Verhandlungen bezüglich Erleicherungen, wie sich auch im Vorfeld der grossrätlichen Debatte abzeichnete. Der BVA erachtet insbesondere das Verwerten des eigenen Bodens bei Bauvorhaben als wichtig, ebenso das Auftragen von Humus. Dass die Qualität des Bodenmaterials und die qualitativ hochstehende Ausführung in jedem Fall zentral ist, versteht sich von selber.

Vertraglich absichern, da Grundeigentümer verantwortlich ist
Egal wie mögliche Erleichterungen aussehen, es gibt Beispiele von Aushubfirmen, die nicht das Material bringen, das versprochen wird. Wichtig zu wissen ist deshalb, dass immer der Grundeigentümer verantwortlich ist für das Material, das eingebaut wird und dieser auch rechtlich belangt wird, wenn unsachgemäss oder unerlaubtes Material deponiert wird. Der BVA empfiehlt deshalb, vom ersten bis zum letzten Fuder dabei zu sein und schlechtes Material unmissverständlich zurück zu weisen. Zwar besteht die Möglichkeit, den Aushubunternehmer rechtlich zu belangen, wenn die Arbeiten nicht so ausgeführt werden wie dies vereinbart wurde. Bessere Karten hat man jedoch, wenn dazu ein schriftlicher Vertrag vorliegt und nicht nur eine kurzfristige, mündliche Abmachung.

Ralf Bucher
Geschäftsführer