Mäusebekämpfung mit dem Rodenator ist verboten!

24.05.2022

Das Gerichtsurteil im Fall über die Mäusebekämpfung ist gefallen. Die Angeklagten wurden zwar freigesprochen, die Gesetzgebung ist jedoch mittlerweile so angepasst, dass die Anwendung des Rodenators nicht mehr zulässig ist. Nachfolgend finden Sie genauere Informationen zum Urteil des Obergerichts.

Der Prozess am Obergericht gegen einen Baumwärter im Fricktal und gegen zwei Landwirte im Bezirk Lenzburg ist zu Ende und das Gerichtsurteil ist gesprochen. Dies zu Gunsten der Beschuldigten. «Mehrfache versuchte Tierquälerei durch qualvolles Töten von Tieren mittels Hervorrufen von Explosionen im Erdreich», so hiess die Anklageschrift, welche die Staatsanwaltschaft erliess. Als Strafe drohte eine Geldstrafe von mehreren tausend Franken und ein Eintrag im Strafregister.

Hohe Schäden an Bäumen
Der Baumwärter hatte mit immensen Frassschäden, verursacht durch Feldmäuse, in seinem Obstgarten zu kämpfen. Die Mäusepopulation und der dadurch verursachte Schaden waren so hoch, dass er diese mit konventionellen Methoden nicht wirksam eindämmen konnte. Deshalb griff er zur Bekämpfungsmethode des Rodenators. Mit diesem wird während ca. 30 Sekunden ein Propangas-/Sauerstoffgemisch ins Erdreich eingeleitet, welches anschliessend entzündet wird. Dies bewirkt, dass die Mäusegänge in die Luft gesprengt und die Mäuse somit vernichtet werden.

Tierschutz für Mäuse?
In der Anklage wurde aufgeführt, dass die Methode nicht zur sofortigen Tötung führe, sondern die Tiere qualvoll sterben würden. Dies verstosse gegen das Tierschutzgesetz, da Mäuse als Wirbeltiere in die Gesetzmässigkeiten des Tierschutzes eingestuft werden. Die Verteidigung argumentierte darauf, es sei von Seiten des BLVs nicht klar definiert, dass der Rodenator nicht eingesetzt werden darf und zudem fehle auch eine Liste, die Klarheit über die erlaubten Schädlingsbekämpfungsmethoden schaffen würde.

Ein Freispruch erscheint dem BVA vernünftig
Der Freispruch kam nicht zuletzt, weil der Einsatz des Rodenators auch schon durch verschiedene Fachstellen, wie beispielsweise Agroscope oder den kantonalen Fachstellen für Obstbau empfohlen wurde. Diese Empfehlungen sind jedoch in der Zwischenzeit angepasst worden und es ist nun klar ersichtlich, dass der Einsatz des Rodenators nach jüngster Einschätzung des BLV gegen das Tierschutzgesetz verstosse und strafrechtlich verfolgt werden könne. Der BVA hat den Fricktaler Fall eng begleitet und hat vehement einen Freispruch gefordert. Zuhanden seiner Mitglieder hält er aber fest, dass die Bekämpfung mittels Rodenator ab sofort nicht mehr zulässig ist und ein weiterer Gerichtsfall höchstwahrscheinlich nicht zu einem Freispruch führen würde. Darum Hände weg von diesem Gerät!

Damaris Etterlin
Praktikantin BVA