Neue Massnahmen zur Verhinderung der Vogelgrippe

22.01.2025

3km rund um die Aargauer Gewässer wurden zum Beobachtungsgebiet der Vogelgrippe benannt. Die Landwirt/-innen wurden direkt angeschrieben. Massnahmen zum Schutz vor dem Übergreifen von Wildvögel aufs Hausgeflügel müssen per sofort umgesetzt werden. Der BVA hat interveniert.

Nach Fällen bei Wasservögeln in der Innerschweiz und in den Kantonen Thurgau und Schaffhausen wurde die Vogelgrippe in diesem Winter am 9. Januar 2025 zum ersten Mal auch bei einem Höckerschwan im Kanton Bern festgestellt. Um aufgrund der verschärften Situation ein weiteres Übergreifen der Seuche von Wildvögeln auf Hausgeflügel zu verhindern, hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) entlang aller grösseren Gewässer im Mittelland Beobachtungsgebiete mit definierten Massnahmen festgelegt. Im Kanton Aargau sind dies folgende Gewässer: Aare, Limmat, Reuss und Rhein sowie Hallwilersee und Klingnauer Stausee. Die betroffenen Tierhalter wurden vom Veterinäramt direkt angeschrieben.

Die Massnahmen wurden per sofort angeordnet. Das kantonale Veterinäramt hat dem BVA versichert, dass der Vollzug mit Augenmass gemacht wird, falls die Umsetzung auf dem Betrieb aus bestimmten Gründen nicht umgehend gemacht werden kann. Auch wir Landwirt/-innen können nicht zaubern. Mit einer raschen Umsetzung kann der eigene Bestand schnellstmöglich geschützt werden.

 Die wichtigsten Massnahmen in Kürze:

  • Jeder Verdacht auf Vogelgrippe (erhöhte Sterblichkeit, Atembeschwerden, Rückgang der Legeleistung oder Abnahme Futter-/Wasseraufnahme) ist einer Tierärztin oder einem Tierarzt zu melden, welche(r) den Veterinärdienst sofort informiert.
  • In Geflügelhaltungen mit mehr als 100 Tieren muss die Tierhalterin / der Tierhalter Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.

Geflügelhaltungen im Beobachtungsgebiet, die insgesamt 50 Vögel oder mehr halten, müssen zusätzlich folgende Massnahmen umsetzen (für kleinere Geflügelhaltungen sind die Massnahmen empfohlen):

  • Den Kontakt von Hausgeflügel mit Wildvögeln verhindern. Dazu muss die Tierhalterin / der Tierhalter: Den Auslauf des Hausgeflügels auf einen geschlossenen Aussenklimabereich beschränken, oder sicherstellen, dass im Aussenbereich die Auslaufflächen und Wasserbecken des Hausgeflügels durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind,

oder

  • Das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist, halten.
  • Gänsevögel (Enten und Gänse) und Laufvögel müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.
  • Umsetzung von Hygienemassnahmen: Schleuse, Kleiderwechsel, Händedesinfektion

Sarah Waldvogel
Fachmitarbeiterin Standesvertretung