Rheinufer bei Rietheim

Rheinufer: Landwirtschaftliche Entwicklung zulassen

5.07.2024

Der BVA lehnt den kantonalen Nutzungsplan zum Schutz der Rheinuferlandschaft im Grundsatz ab, da er die Entwicklung der dort ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe behindert.

Der Kanton Aargau erarbeitet die Totalrevision des Rheinuferschutzdekrets aus dem Jahr 1948, welches neu zum kantonalen Nutzungsplan zum Schutz der Rheinuferlandschaft wird. Mit dem neuen Nutzungsplan sollen die verschiedenen Nutzungsansprüche an die Rheinuferlandschaft so koordiniert werden, dass auch in Zukunft ein wirksamer Schutz dieser wertvollen Landschaft gewährleistet ist und gleichzeitig die vielfältigen Bedürfnisse der Gesellschaft an den Raum berücksichtigt werden.

Bestehende Bestimmungen reichen aus
Der BVA lehnt den kantonalen Nutzungsplan zum Schutz der Rheinuferlandschaft aber im Grundsatz ab. Die aktuell bestehenden rechtlichen Bestimmungen reichen aus, um den Schutz der Rheinuferlandschaft zu gewährleisten. Besondere Anliegen können über die kommunalen Nutzungspläne geregelt werden. Das hat bisher gut funktioniert und es ist nicht einzusehen, weshalb hier via einen kantonalen Nutzungsplan die Gemeindeautonomie ausgehebelt werden soll.

Keine weitere Schutzzone
Insbesondere störend sind aus Sicht der Landwirtschaft die kantonalen Landschaftsschutzzonen. Nebst den im Richtplan festgelegten Siedlungstrenngürteln und Landschaften von kantonaler Bedeutung und den kommunalen Landschaftsschutzzonen, sollen jetzt auch noch kantonale Landschaftsschutzzonen mit wiederum anderen Bestimmungen eingeführt werden. Insbesondere störend ist, dass die Landschaftsschutzzonen in weiten Teilen auch dort umgesetzt werden sollen, wo dies im Richtplan gar nicht vorgesehen ist. Damit werden insbesondere Landwirtschaftliche Betriebe in ihrer Entwicklung eingeschränkt und mit Auflagen belegt, die eine Entwicklung schier verunmöglichen. Zudem nimmt mit diesen Auflagen der bürokratische Aufwand sowohl für die Betriebe, wie für die Gemeinden und die kantonalen Stellen unverhältnismässig zu und zwar in Bereichen, wo alle von Fachkräftemangel sprechen.

Sollte der kantonale Nutzungsplan trotzdem beschlossen werden, stellt der BVA verschiedene Änderungsanträge.

  • Auf die Nährstoffpufferzonen sei zu verzichten.
  • Die Schutzzonen sind nur soweit umzusetzen, wie dies gesetzlich oder im Rahmen der Richtplanvorgaben zwingend nötig ist.
  • Die Landwirtschaftsbetriebe sind aus der kantonalen Landschaftsschutzzone zu entlassen und grosszügige Siedlungseier rund um die Betriebe auszuscheiden.

Ralf Bucher
Geschäftsführer