Schaden durch Tierseuche – wer bezahlt?

11.03.2020

Wer übernimmt den Schaden, wenn einzelne Tiere oder der ganze Tierbestand aufgrund einer Tierseuche notgeschlachtet werden müssen? Der Handel mit Tieren und tierischen Produkten über grosse Distanzen, das Reisen in die weite Ferne und das Einkaufsverhalten über die Grenzen haben in den letzten zwei Jahrzehnten stark zugenommen.

Krankheitserreger, die in der Schweiz nicht (mehr) vorkommen, können jederzeit die Gesundheit unserer Nutz-, Heim- und Wildtiere gefährden. Wer übernimmt den Schaden, wenn einzelne Tiere oder der ganze Tierbestand aufgrund einer Tierseuche notgeschlachtet werden müssen? Kann man dieses Risiko über eine Versicherung abdecken? Bei gefährlichen Tierseuchen muss auf Anordnung der Behörden der ganze Tierbestand notgeschlachtet werden. Verluste von deutlich über 100 000 Franken sind ohne weiteres möglich. Das Bundesgesetz über die Tierseuchen und die dazugehörende Verordnung regeln nicht nur die Massnahmen, die beim Auftreten von Tierseuchen zu ergreifen sind, sondern auch die Entschädigung der Tierbesitzer. Für hochansteckende Seuchen, wie zum Beispiel die Maul- und Klauenseuche, BSE, Vogelgrippe oder die Schweinepest, ist der Bund für die Entschädigung verantwortlich. Die Entschädigung beträgt 60 bis 90 Prozent des Schätzungswertes eines Tieres. Die Kantone entschädigen teilweise auch Tierverluste bei Seuchen, die nicht vom Bund übernommen werden. Für diesen Zweck unterhalten die meisten Kantone eigene Tierseuchenkassen.

Epidemieversicherung
Während die Tierverluste, die Entsorgung der Tierkörper und weitere Massnahmen zur Eindämmung von Tierseuchen von Bund und Kantonen übernommen werden, bleiben die Kosten für Ertragsausfälle beim Betriebsleiter hängen. Die öffentliche Hand entschädigt gemäss Tierseuchengesetzgebung in keinem Fall die finanziellen Folgen des Betriebsunterbruches. Der Umsatzverlust beläuft sich schnell einmal auf die Höhe des Tierverlustes. Mit dem Abschluss einer Epidemieversicherung kann dieser Verlust zum Teil gedeckt werden. Achtung: Einzelne Tierseuchen können ganz oder auch vorübergehend ausgeschlossen werden. Beispielsweise kann die Afrikanische Schweinepest versichert werden. Doch sollte sich das Risiko eines Ausbruches in der Schweiz erhöhen, können die Versicherungen dieses Risiko für Neuabschlüsse vorübergehend ausschliessen.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder anderen Versicherungsfragen, dann melden Sie sich bei der BVA Versicherungsberatung unter der Telefonnummer 056 460 50 40.

Rainer Brun
Versicherungsberater