Siedlungstrenngürtel behindern die Landwirtschaft

5.07.2017

In einer Motion fordern verschiedene Grossräte die Streichung der Siedlungstrenngürtel aus dem kantonalen Richtplan. Mit dem neuen Raumplanungsgesetz wurde dieses Planungsinstrument überflüssig und dient nur noch dazu, landwirtschaftliche Bauten zu verhindern.

Christoph Hagenbuch, Jeanine Glarner und Ralf Bucher fordern in einem breit unterstützten Vorstoss die komplette Streichung des Kapitels S 2.1  Siedlungstrenngürtel aus dem Richtplan. Diese an sich wichtigen Regelungen übernehme das im kantonalen Richtplan neue Kapitel S 1.2, begründen die Motionäre diese Absicht.

Früher wichtig, heute überflüssig
Siedlungstrenngürtel wurden in einer Zeit festgelegt, in welcher die Gemeinden noch relativ frei waren, ihre Bauzonen nach eigenem Gutdünken auszudehnen und festzulegen. Damals war es richtig, aus übergeordneter, kantonaler Sicht die Ausbreitung des Siedlungsraumes in gewisse Richtungen zu unterbinden um eine übermässige Zersiedelung zu verhindern. Dazu war das Instrument des Siedlungstrenngürtels das Richtige. Mit Inkraftsetzung der Revision des Raumplanungsgesetz vom 1. Mai 2014 hat sich die Ausgangslage verändert.

Siedlungsgebiet kann nicht mehr einfach wachsen
Neu ist im kantonalen Richtplan im Kapitel S 1.2 das Siedlungsgebiet ausgeschieden. Weiter kann Land nur noch einer Bauzone zugewiesen werden, wenn dabei die Vorgaben des Richtplanes umgesetzt werden. Ergo sind die Gemeinden an den kantonalen Richtplan gebunden, welcher in Bereichen der heutigen Siedlungstrenngürtel logischerweise kein Siedlungsgebiet festgelegt hat. Einer Ausdehnung des Siedlungsgebietes hat demzufolge eine Anpassung des kantonalen Richtplanes voranzugehen – wodurch der Kanton auch ohne das Planungsinstrument der Siedlungstrenngürtel weiterhin die Möglichkeit hat, unerwünschte Siedlungsentwicklung in den Gemeinden zu unterbinden.

Unerwünschte Nebenwirkungen
Das Planungsinstrument der Siedlungstrenngürtel ist ein Relikt aus vergangener Zeit. Es verkompliziert und erschwert die Planungsarbeit für Infrastrukturbauten und Anlagen im Nichtsiedlungsgebiet unnötigerweise. Es sind zudem Beispiele bekannt, in welchen das Vorhandensein eines Siedlungstrenngürtels an einem Standort ein bezüglich Einflüssen auf die Umwelt, den Raum die Natur sowie Interessen des Bauherrn ideales Bauvorhaben am gewünschten Standort nicht realisiert werden konnte. Der Siedlungstrenngürtel ist daher auch aus Effizienzgründen im Sinne einer schlanken Verwaltung und einfachen Verfahrensabläufen ersatzlos abzuschaffen.

Siedlungsei über langwierige Nutzungsplanung nötig
In Siedlungstrenngürteln sind Erneuerungen und Ausbauten von bestehenden landwirtschaftlichen Siedlungen sowie die Errichtung von untergeordneten, betriebsnotwendigen Neuanlagen zwar erlaubt. Zudem können im Rahmen der Nutzungsplanung neue, den Charakter des Freiraums nicht störende landwirtschaftliche Siedlungsstandorte festgelegt werden. Diese Möglichkeit war jedoch sehr mühsam und nur mit viel Aufwand möglich. Dies, obwohl die Siedlungstrenngürtel häufig für Aussiedlungsstandorte prädestiniert waren. Die Motionäre kommen deshalb zum Schluss, dass die Siedlungstrenngürtel aktuell nur noch gute Lösungen für Aussiedlungen erschweren oder verunmöglichen.

Ralf Bucher
Geschäftsführer