Verbesserungen für die Versicherten

17.02.2022

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Vertragsbeziehungen zwischen Privatversicherungen und ihren Versicherten, beispielsweise im Bereich der Krankenkassenzusatz-, Taggeld-, Sach- und Haftpflichtversicherungen. Am 1. Januar 2022 ist eine Teilrevision des VVG in Kraft getreten, welche für die Versicherten einige Verbesserungen mit sich bringt.

Eine wichtige Änderung ermöglicht den Kunden, Versicherungsverträge innerhalb einer bestimmten Bedenkfrist widerrufen zu können. Bisher konnte ein Kunde einen unterschriebenen Versicherungsvertrag grundsätzlich nur unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist auf das vereinbarte Vertragsende hin wieder auflösen. Seit dem 01.01.2022 kann ein Kunde innerhalb einer Bedenkfrist von 14 Tagen ohne weitere Verpflichtungen von einem neu abgeschlossenen Versicherungsvertrag zurücktreten. Die Widerrufsfrist beginnt, sobald der Kunde den Versicherungsvertrag beantragt oder angenommen hat. Sie ist eingehalten, wenn der Kunde bis zum 14. Tag seinen Widerruf per Briefpost aufgibt oder diesen dem Versicherungsunternehmen beispielsweise per E-Mail mitteilt. Allfällige bereits empfangene Leistungen müssen von den Parteien zurückerstattet werden.

Knebelverträge werden abgeschafft
Verträge mit langen Laufzeiten können seit Anfang 2022 auf Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres ordentlich gekündigt werden. Damit werden Knebelverträge abgeschafft, wobei Lebensversicherungen von dieser Neuerung nicht betroffen sind. Die Parteien können auch vereinbaren, dass der Vertrag schon vor Ablauf des dritten Jahres kündbar ist (z.B. jährliches Kündigungsrecht). Neu kann die Kündigung mit oder ohne Unterschrift erfolgen, zwingend ist die Textform (zum Beispiel per E-Mail).

Krankenzusatzversicherungen können neu im Schadenfall nicht mehr durch den Versicherer gekündigt werden. Bei der Krankentaggeldversicherung bleibt hingegen dieses Recht für beide Parteien erhalten.

Bei einer wesentlichen Gefahrenminderung ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen oder eine Prämienreduktion zu verlangen. Diese Formulierung lässt Interpretationsspielraum zu. Erfolgt beispielsweise bei einer Trennung oder Scheidung eine substanzielle Reduktion der Versicherungssumme in der Hausratversicherung, kann die versicherte Person eine Prämienreduktion verlangen oder den Vertrag kündigen.

Ebenso besteht neu eine vierwöchige Kündigungsfrist bei Doppelversicherungen. Versicherte können den später abgeschlossenen Vertrag innert vier Wochen seit Kenntnis kündigen.

Für Fragen steht Ihnen die BVA Versicherungsberatung gerne zur Verfügung.                     

Marco Käppeli
Abteilungsleiter