Vorgehen Entschädigung Blauzungenkrankheit

6.02.2025

Beim BVA sind mehrere Meldungen eingegangen, dass die Vorgehensweise für die Entschädigung der an Blauzungenkrankheit verstorbenen Tiere unklar ist und nur schleppend vorangeht. Der BVA hat darum mit dem Veterinärdienst Kontakt aufgenommen und das Vorgehen besprochen.

Der Kanton Aargau gehört zu den meistbetroffenen Gebieten mit Blauzungenkrankheit. Seit dem 28. August 2024 sind 127 Rindviehhaltungen, 128 Schafhaltungen und eine Ziegenhaltung BTV-3 positiv getestet worden. Der Typ BTV-8 wurde im Kanton Aargau bisher nicht gefunden. Obwohl aktuell die vektorfreie Periode bis voraussichtlich am 31. März ausgerufen wurde, werden dem Veterinärdienst ständig neue Fälle gemeldet. Seit Beginn der vektorfreien Periode sind gesamthaft 52 neue Seuchenbetriebe gemeldet worden (Stand 05.02.2025).

Aktuell werden sehr viele Tierhaltungen geimpft. Es ist davon auszugehen, dass ohne Impfung im zweiten Jahr mit noch schwereren klinischen Symptomen zu rechnen ist.

Vorgehen für Entschädigung:

  • Alle neu positiv getesteten Betriebe wurden und werden nach wie vor vom Veterinärdienst angeschrieben mit Informationen zum Vorgehen für Entschädigungen. Dabei werden die Vorlagen für die Entschädigungsanträge (für Rindvieh und für Schafe) direkt mitgesendet. Es gilt für
    • Schafhaltungen:
      • Bei den Schafhaltungen muss pro Tier, das an Blauzunge verendet ist, ein Entschädigungsantrag vollständig ausgefüllt werden. Nebst Tiernummer sind auch das Alter und weitere Angaben zum Tier anzugeben. Bei Herdenbuchtieren ist der Abstammungsschein einzusenden.
      • Als Voraussetzung für die Entschädigung reicht in der Regel ein positiv getestetes Schaf. Bei unklaren Anträgen oder Todesursachen nimmt der Veterinärdienst vereinzelt Kontakt mit dem Bestandestierarzt/ der Bestandestierärztin auf.
    • Rindviehhaltungen:
      • Für einen Entschädigungsanspruch bei Rindviehhaltungen muss jedes sterbende/tote Tier ohne andere Todes- oder Krankheitsursache positiv auf das Blauzungenvirus getestet worden sein. Dies gilt auch bei lebensschwach geborenen Kälbern und Kälbern, die tot zur Welt kommen (nach einer normalen Trächtigkeitsdauer). Aborte werden nicht entschädigt.
      • Für die Entschädigung ist der Entschädigungsantrag vollständig auszufüllen und allfällige Leistungsnachweise mitzusenden.
  • Der Wert eines Tieres wird von Schätzungsexperten der Landwirtschaft Aargau ermittelt und orientiert sich an den vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vorgegebenen Richtlinien zur Einschätzung von Tieren bei der Bekämpfung von Tierseuchen. Die Einteilung in Kategorien und Qualitätsklassen erfolgt nach Geschlecht, Alter, Abstammung, Trächtigkeit sowie weiteren für den Schlacht-, Zucht- und Nutzwert massgeblichen Eigenschaften.
     
  • Gemäss kantonaler Tierseuchengesetzgebung werden 60% vom Wert des verstorbenen Tieres entschädigt. Auch werden die Tierarztkosten für die Euthanasierung übernommen (beim Rindvieh nur mit Virusnachweis).

Wenn nach Einsenden der Unterlagen an den Veterinärdienst weitere Tiere an Blauzunge verenden, können diese wie gehabt mittels Entschädigungsantrag nachgereicht werden.

Seit Anfang Dezember 2024 können die Entschädigungsanträge beim Veterinärdienst eingereicht werden. Bereits Anfang Januar 2025 sind über 140 Tiere zum Entschädigen eingereicht worden, seitdem kommen täglich neue hinzu. Der Veterinärdienst bittet deshalb um Verständnis, dass die Bearbeitung der Anträge und das Einschätzen der Tiere entsprechend Zeit in Anspruch nimmt. Der Ablauf wird beschleunigt, wenn die Entschädigungsanträge korrekt und vollständig ausgefüllt und die benötigten Unterlagen (Abstammungs- und Leistungsausweise) beigelegt werden. Diese Woche haben erste Betriebe eine Rückmeldung zur Einschätzung ihrer Tiere vom Veterinärdienst erhalten.

Wichtig ist, dass weiterhin auch während der vektorfreien Periode im Verdachtsfall mit dem Bestandestierarzt / Bestandestierärztin Kontakt aufgenommen und Proben zur Untersuchung auf Blauzunge eingesendet werden. Es sind mehrere Fälle von unauffälligen Herden bekannt, bei denen nun während der vektorfreien Periode lebensschwache, BTV positive Tiere auf die Welt kommen.

Das Vorgehen fürs 2025 ab der vektorfreien Zeit wird Mitte Februar 2025 zwischen den Kantonstierärzten und dem BLV definiert. Im Anschluss plant der Kanton eine Medienmitteilung.

Sarah Waldvogel
Standesvertretung