Vorsorgeauftrag- was ist zu beachten

25.09.2019

Mit einem Vorsorgeauftrag kann sichergestellt werden, dass der eigene Wille auch dann noch berücksichtigt wird, wenn dieser bei Verlust der Urteilsfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall nicht mehr geäussert werden kann.

Wo Betroffene dies nicht geregelt haben, können einige Entscheide unter Umständen durch Angehörige getroffen werden. In den übrigen Fällen werden behördliche Massnahmen durch die Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ergriffen. Eine handlungsfähige Person kann eine Person beauftragen im Fall ihrer Urteilfähigkeit für sie zu handeln und Entscheidungen zu treffen. In einem Vorsorgeauftrag können folgende Aufgaben geregelt werden:

  • Personensorge (z.B. Entscheidungen über die Wohnsituation und Betreuung)
  • Vermögenssorge (z.B. Verwalten von Einkommen und Vermögen, Bezahlen von Rechnungen)
  • Rechtsverkehr (z.B. Vertretung gegenüber Behörden, Privatpersonen oder Vermieter)

Wählen Sie vorzugsweise eine deutlich jüngere Person aus und sprechen Sie sich mit dieser Person ab. Halten Sie zudem fest, ob und wie diese Person entschädigt werden soll.

Wie verfasse ich einen Vorsorgeauftrag?
1. Möglichkeit: Der Vorsorgeauftrag ist wie ein Testament selber vollständig von Hand zu schreiben, zu datieren und  zu unterzeichnen. Wenn diese Formvorschriften missachtet werden, ist der Vorsorgeauftrag ungültig. Das Ausfüllen eines vorgedruckten Formulars erfüllt die Formvorschrift nicht.

2. Möglichkeit: Der Vorsorgeauftrag kann bei einem Notar öffentlich beurkundet werden.

Wann tritt ein Vorsorgeauftrag in Kraft?
1. Schritt: Die Angehörigen müssen den Vorsorgeauftrag der KESB bringen, wenn sie den Eindruck haben, dass sie urteilsunfähig geworden sind.

2. Schritt: Die KESB prüft ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden ist. Ebenso wird geprüft ob die Wirksamkeit gegeben ist und die beauftragte Person geeignet ist um die Aufgaben zu übernehmen.

3. Schritt: Nach der Überprüfung durch die KESB und entsprechender Verfügung nimmt die vorsorgebeauftragte Person ihre Arbeit auf. Sie untersteht dabei keiner behördlichen Kontrolle.

Mit einem  Vorsorgeauftrag können unliebsame Überraschungen umgangen werden. Es lohnt sich, sich einmal darüber Gedanken zu machen.

Marco Käppeli
Abteilungsleiter