Wanderschafherden

13.10.2022

Ab Mitte November ziehen wieder die Wanderschafherden durch den Aargau. Darf die Wanderherde auf meinem Grundstück weiden? Diese und andere Fragen stellen sich die Landwirte immer wieder. Um Klarheit zu schaffen und aufzuzeigen, wo die Landwirte sich melden können, hat der BVA ein Merkblatt erarbeitet.

Alle Jahre haben Landwirte immer wieder Fragen zu den Wanderschafherden. Diese beziehen sich darauf, ob der Wanderschäfer auf den Flächen weiden darf oder wer bei Schäden verantwortlich ist. Auf dem neuen Merkblatt werden diese und weitere Fragen beantwortet. Weiter ist darauf ersichtlich, welche Anlaufstelle bei welchem Problem zu kontaktieren ist.

Folgende Punkte muss der Wanderschäfer beachten:

  • Der Weidegang ist nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Landbewirtschafters gestattet, auch wenn der Schäfer eine Bewilligung hat.
  • Kulturschäden durch Wanderschafherden sind zu vermeiden. Für eventuelle Schäden haftet der Herdenbesitzer (Art. 56 OR).
  • Die Verweildauer der Herde muss dem zugeteilten Weidegebiet und den Futterverhältnissen angepasst werden.
  • Das Beweiden von Wald ist unzulässig. Das vorsätzliche Beschädigen von Bäumen und Pflanzen ist strafbar. Für eventuelle Schäden haftet der Bewilligungsinhaber. Um mit der Herde Schutz im Wald suchen zu können, ist vorgängig das Einverständnis von zuständigem Förster und Waldbesitzer einzuholen.
  • Während der Wanderung sind Kontakte mit anderen Wiederkäuern zu verunmöglichen.

Vorgehen bei Schäden in Wiesen
Die Herdenbesitzer der Wanderschafherden werden jährlich über deren Rechte und Pflichten informiert. Das Beweiden von Ökoflächen ist ausdrücklich erlaubt. Sollten Sie mit einer Wanderschafherde dennoch Probleme haben und möchten den Besitzer ausfindig machen, melden Sie sich beim Aargauer Veterinärdienst. Für Schäden an BFF können Sie mit Landwirtschaft Aargau Kontakt aufnehmen. Da die Schäden nicht sofort ersichtlich sind, wird die Parzelle im Frühjahr begutachtet. Dann wird ersichtlich, wie sich die BFF gegenüber dem Vorjahr verändert hat. Entspricht die BFF nicht mehr den Anforderungen, muss einen Übersaat vorgenommen werden. Für eine Schadenabschätzung bietet sich der Bauernverband Aargau (BVA) an.

Das ganze Merkblatt zum Nachlesen finden Sie unten.

Ivan Aregger
Marketing und Kommunikation

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