Wildschäden werden neu ab Fr. 100.- vergütet

11.06.2025

Verhütungsmassnahmen sind zumutbar, wenn der zu erwartende Schaden grösser ist, als die Kosten für die Verhütungsmassnahmen. Auf Antrag des BVA wurde die Erntewertgrenze erhöht. Ab 1. Juni 2025 müssen Kulturen erst ab einem mittleren Erntewert von Fr. 7'000.-/ha eingezäunt werden. Zudem wurde die Bagatellschadengrenze auf Fr. 100.- gesenkt.

Seit dem 1. Februar 2025 gilt die neue nationale Jagdverordnung. In diesem Zusammenhang wird auch das kantonale Jagdrecht überarbeitet. Die neuen Weisungen über die Verhütung und Vergütung von Wildschäden traten per 1. Juni 2025 in Kraft. Die kantonale teilrevidierte Jagdverordnung wird in Kürze in Kraft treten. Der BVA hat die Möglichkeit wahrgenommen und die Anliegen der Bauernfamilien platziert.

Das sind die wichtigsten Änderungen für die Landwirtschaft:

  • Die Bagatellschadengrenze wird auf Fr. 100.- heruntergesetzt . Damit werden bereits Kulturen mit einem Wildschaden von Fr. 100.- abgeschätzt und entschädigt. Bisher lag die Grenze bei Fr. 150.-. Die Senkung ist eine deutliche Verbesserung. Dadurch sind mehr Schäden meldefähig, weil die Bauernfamilien bereits bei kleineren Schäden Anspruch auf eine Entschädigung haben. Mit der Senkung steigt auch die Transparenz des tatsächlichen Ausmasses der Wildschäden.
  • Neu müssen alle besonders ertragreichen Kulturen ab einem Erntewert von Fr. 7'000.-/ha eingezäunt werden, um die Voraussetzungen für die Entschädigung von Wildschäden zu erfüllen. Bisher lag die Grenze bei Fr. 5'000.-/ha. Von der Lockerung profitieren einige Biogetreidekulturen, aber auch die ÖLN-Zuckerrüben mit einem Erntewert von Fr. 5'200.-/ha. Die aktuellen Zahlen sind der Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden des SBVs unten zu entnehmen. Treten an einem Ort überraschend bedeutende Wildschäden auf nicht eingezäunten Flächen auf, können diese über den Artikel 25 /Absatz 3 aus der kantonalen Jagdverordnung entschädigt werden. Er kann in ausserordentlichen Schadensituationen weitere Abgeltungen und Beiträge an Massnahmen zur Schadenreduktion leisten.
     
  • Sobald auf einer Fläche ein Wildschaden von über Fr. 500.-/ha abgeschätzt wurde, gilt die Fläche bis zum nächsten Kalenderjahr als gefährdet. Bisher wurde die Kultur bis zum übernächsten Kalenderjahr als gefährdet eingestuft. Damit sind verschiedene Massnahmen verbunden:
    • Orientierung der betroffenen Jagdgesellschaft über:
      • ​den Zeitpunkt der Aussaat von Kulturen
      • das Auftreten von Schaden unmittelbar nach dessen Feststellung und
      • den vorhergesehenen Erntezeitpunkt
    • Kuhfladenrechen von maschinell befahrbaren und bearbeitbaren Weideflächen
    • Zusammenlesen von Maiskolben oder Mulchen/Abschlegeln nach der Maisernte, sofern das Pflügen aus betrieblichen Gründen notwendig ist.
  • Bei Reh- und Gamswildschäden muss die Kultur mit einem mindestens 1.3 m hohen Knotengeflecht geschützt werden oder mit einem vierlitzigen (bisher reichte dreilitzig) Elektrozaun mit gleichmässigen verteilten Litzen eingezäunt werden (bei Kulturen ab Fr. 7'000.-/ha Erntewert).
     
  • Kulturen müssen gegen Biberschäden in jedem Fall, unabhängig vom Wert der Kultur, mit einem Elektrozaun (zweilitzig auf 10 und 20 cm) oder einem Dahtgitter geschützt werden.
     
  • Neu können für den Schutz von Obst- und Beerenanlagen nebst einer Zäunung pro Laufmeter, auch eine Entschädigung von Einzelschützen mit Fr. 10.-/Stück beantragt werden.

Sarah Waldvogel
Standesvertretung