Was gilt bei Tierschutzkontrollen?

6.01.2022

​Auch im Jahr 2021 häuften sich die Probleme zwischen Veterinärdienst und Tierhaltern im Kanton Aargau. Der BVA und die kantonalen Instanzen sind in Kontakt. Es darf davon ausgegangen werden, dass im neuen Jahr wieder eine Normalisierung eintreten wird. Dieser Artikel soll zeigen, was die Rechte, aber auch die Pflichten der Tierhalter sind.

Der BVA ruft dazu auf, dass Tierschutz- und Primärproduktionskontrollen wieder auf eine Basis von Vertrauen und Respekt gestellt werden. Dazu ist er im Gespräch mit den kantonalen Behörden und die beteiligten Personen sind zuversichtlich, dass wieder eine gewisse Normalität eintreten wird. Dieser Artikel soll Klarheit schaffen über die Art und Weise einer Kontrolle und damit den Aargauer Tierhaltern eine Hilfestellung bieten.

Wie läuft eine korrekte Kontrolle ab?
Korrekte Kontrollen sind entweder angemeldet oder unangemeldet. Letzteres ist zulässig, denn nur so kann sich der Veterinärdienst ein unverfälschtes Bild machen. Wenn das Amt auf dem Betrieb eintrifft, muss als Erstes der Tierhalter aufgeboten werden. Bei der Kontrolle muss dann die Person anwesend sein, die für die Tierhaltung verantwortlich ist. Tierschutzkontrollen sind aufgrund der möglichen Konsequenzen Chefsache.

Was passiert, wenn der Tierhalter nicht zu Hause ist?
Wenn keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbare Lebensgefahr für die Tiere bestehen, müssen die Veterinärbehörden abwarten, bis der Tierhalter wieder anwesend ist oder zu einem späteren Zeitpunkt wiederkommen.

Die Tierhalter haben Rechte…
Das wichtigste Recht ist wohl dasjenige auf eine faire und sachliche Kontrolle. Es werden gut ausgebildete, sachliche Kontrolleure auf dem Betrieb erwartet, die Fachwissen mitbringen und auch Verständnis für die Abläufe in der Landwirtschaft haben. Ebenfalls wichtig ist das Recht von Anfang an bei der Kontrolle dabei sein zu dürfen. Bei angemeldeten Kontrollen sollte das kein Problem darstellen. Sind die Kontrollen unangemeldet, muss der Kontrolleur warten, bis die richtige Person vor Ort ist. Ebenfalls darf erwartet werden, dass die kontrollierende Person Verständnis aufbringt für Arbeitsabläufe auf dem Betrieb und somit wartet, bis der Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin verfügbar ist (z. B. Futtermischung noch fertig machen und abladen, bevor die Kontrolle beginnt). Hat der Veterinärdienst konkrete Hinweise darauf, dass Tiere in unmittelbarer Lebensgefahr schweben, muss selbstverständlich sofort gehandelt werden.

… aber auch Pflichten
Die wichtigste Pflicht ist wohl diejenige, dass sich die Tierhalter an die tierschutzrechtlichen Vorgaben halten. Bei den Kontrollen sind sie zur Mitwirkung verpflichtet und müssen den Kontrollpersonen Zutritt zu den Tieren gewähren. Die verlangten Dokumente müssen vorgelegt werden und ein respektvoller Umgang mit den Kontrollpersonen erachtet der BVA als selbstverständlich (was natürlich umgekehrt auch gilt).

Was versteht man unter Mitwirkung?
Tierhalter können sich während der Kontrolle einbringen. Sie können z. B. eigene Fotos machen und diese zu den Akten mitgeben. Vor allem wenn man mit der Kontrollinstanz nicht einverstanden ist, soll man das unbedingt gleichzeitig zur Kontrolle mittels Foto- und Filmaufnahmen dokumentieren. Da es sich beim Kontrollrapport um das wichtigste Beweismittel handelt, sollen Bemerkungen von Tierhaltern unbedingt schriftlich festgehalten werden. Eile ist hier fehl am Platz, nehmen Sie sich die Zeit, die Sie brauchen!

Meldung an BVA
Der BVA nimmt Fragen oder Meldungen von übertriebenen Kontrollen unter Tel. 056 460 50 50 entgegen. Diese Meldungen dienen auch als Grundlage für die Gespräche mit den kantonalen Instanzen.

Die einzelnen Punkte zusammengefasst
Vor der Kontrolle:

  • gesetzliche Vorgaben einhalten
  • Massnahmen und Vorkommnisse innerbetrieblich dokumentieren (z.B. auch Klauen- oder Mortellaro-Behandlungen)
  • BVA-Telefonnummer 056 460 50 50 auf Handy speichern

In der Krisensituation:

  • Ruhig bleiben!
  • Mitwirkungspflichten erfüllen (Türen/Gatter öffnen, Dokumente heraussuchen, Tiere festhalten usw.)
  • Fotos, Filme oder Übersichtsbilder machen (nicht übertreiben, das erwarten Sie ja auch von den Kontrollpersonen)
  • Bevor die Situation eskaliert: BVA auf 056 460 50 50 anrufen
  • Bei Unstimmigkeiten auf Kontrollrapport unbedingt schriftlich Stellung nehmen

Im Nachhinein:

  • falls noch nicht geschehen: Zustände fotografisch dokumentieren
  • gerechtfertigte Mängel umgehend beheben und sicherstellen, dass das so bleibt.
  • Die Veränderungen dokumentieren (Fotos machen und archivieren)
  • Schreiben, Anweisungen, Verfügungen oder Strafbefehl von BVA (oder Anwalt) prüfen lassen → wenn vorhanden, Rechtsschutzversicherung kontaktieren
  • Keine Fristen verpassen bei Einwänden, Einsprachen und Beschwerden

Fredi Siegrist
Stv. Geschäftsführer