Versicherungsdeckung im landwirtschaftlichen Heimlehrjahr

24.08.2023

Anfang August haben viele Lernende ihre Ausbildung gestartet. Es ist sehr wichtig den gesetzlich vorgeschrieben Versicherungsschutz für die familieneigenen Lernenden einzuhalten.

Unabhängig davon, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt, sind die elterlichen Lehrbetriebe verpflichtet, den vorgeschrieben Versicherungsschutz für die familieneigenen Lernenden gemäss den gesetzlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Lehrvertrags und des kantonalen Normalarbeitsvertrags für die Landwirtschaft (NAV) abzuschliessen bzw. einzuhalten. Darüber hinaus wird den Lernenden empfohlen, eine freiwillige Risikoversicherung abzuschliessen. Eigentlich unterstehen mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft nicht den Versicherungsobligatorien gemäss UVG und BVG. Ebenso kommen die Bestimmungen des NAV nicht zur Anwendung. Dies gilt aber nicht für familieneigene Lernende, die einen Teil ihrer Lehrzeit auf dem elterlichen Betrieb absolvieren. Gemäss geltender Rechtsprechung und aufgrund der Bestimmungen des Lehrvertrags sind diese während der Lehre auf dem elterlichen Betrieb (dazu gehören Erst-, Zweitausbildung, formalisierte Nachholbildung) wie familienfremde Lernende über die Globalversicherung zu versichern.

AHV/IV, Erwerbsersatzordnung (EO), Arbeitslosenversicherung (ALV), Familienzulagen (FL)
Die Beitragspflicht beginnt für Erwerbstätige ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, indem sie 18 Jahre alt werden. Lernende müssen ab diesem Zeitpunkt zwingend bei der SVA Aargau (AHV) angemeldet werden. Bei familieneigenen Lernenden werden keine ALV- und FL- Beiträge erhoben. Die Beiträge für AHV/IV/EO werden auch bei familieninternen Lehrverhältnissen zur Hälfte vom Lehrbetrieb und den Lernenden getragen.

Krankenpflegeversicherung gemäss KVG (Krankenkasse)
Ab Beginn der Lehre kann aufgrund der obligatorischen Unfallversicherung das Unfallrisiko in der Krankenkasse ausgeschlossen, resp. sistiert werden.

Krankentaggeldversicherung
Gemäss NAV müssen die Lernenden über eine Krankentaggeldversicherung in der Höhe von 80% des Bruttolohnes verfügen. Für den Abschluss der Versicherung ist der Lehrbetrieb verantwortlich. Die Prämie ist je zur Hälfte vom Lehrbetrieb und von den Lernenden zu übernehmen. Hinweis: Es gilt der im Obligationenrecht (OR) festgehaltene Grundsatz, wonach Schulzeit der Arbeitszeit gleichzustellen ist. Erlaubt eine Arbeitsunfähigkeit wohl den Besuch der Schule, nicht aber das Arbeiten auf dem Lehrbetrieb, besteht für die besuchten Schultage kein Taggeldanspruch. Dies gilt insbesondere auch im dritten Lehrjahr.

Unfallversicherung gemäss UVG
Lernende sind zwingend gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) zu versichern. Für den Abschluss der Versicherung ist der Lehrbetrieb verantwortlich. Die Prämie für Berufsunfälle muss der Lehrbetrieb übernehmen. Die Prämie für den Nichtberufsunfall kann den Lernenden belastet werden.

Berufliche Vorsorge gemäss BVG (Pensionskasse)
Alle Arbeitnehmenden, auch die Lernenden, sind ab 1. Januar des Jahres, indem sie 18 Jahre alt werden, gegen die Risiken Invalidität und Tod zu versichern, wenn der Bruttolohn mehr als CHF 1'837.50 (Stand 2023) beträgt. Dies ist jedoch bei Lernenden selten der Fall. Die Pensionskassenbeiträge (bis zur Erreichung Alter 25 nur Risikobeiträge) werden in der Regel hälftig zwischen Arbeitgeber und Lehrling aufgeteilt.

Abschluss der Globalversicherung
Wie aus den vorangehenden Ausführungen hervorgeht, ist der Lehrbetrieb für den Abschluss der meisten obligatorischen Versicherungen verantwortlich. Um den vorgeschriebenen Versicherungsschutz zu gewährleisten, schliesst sich der Lehrbetrieb mit Vorteil der Globalversicherung beim BVA an. Dadurch ist automatisch der vorgeschriebene Versicherungsschutz gegeben.

Freiwillige Risikoversicherung
Aufgrund der niedrigen Löhne der Lernenden fallen auch allfällige Versicherungsleistungen entsprechend tief aus. Zudem ist eine krankheitsbedingte Invalidität bei Lernenden oft nur im Rahmen der AHV/IV versichert. Umso wichtiger ist deshalb ein ergänzender Versicherungsschutz insbesondere für den Invaliditätsfall. Die Agrisano Stiftung bietet hierfür eine günstige, bedarfsgerechte Versicherungslösungen in der Säule 3b an. Wir empfehlen für Krankheit und Unfall eine zusätzliche Invalidenrente zu versichern. Die Prämien für diese Versicherung sind zu 100 % vom Lernenden zu übernehmen.

Versicherungsschutz nach Beendigung der Lehre

Nach Abschluss der Lehre wird in der Regel eine der nachfolgenden Tätigkeiten aufgenommen:

  • Mitarbeit im elterlichen Betrieb als familieneigener Angestellter
  • Angestellter in einem Landwirtschaftsbetrieb oder ausserhalb der Landwirtschaft
  • eitere Ausbildung (z.B. Landwirtschaftliche Schule, Handelsschule, Studium etc.)

Der Versicherungsschutz muss zu diesem Zeitpunkt unbedingt den neuen Gegebenheiten angepasst werden.

Beratung
Beratungen für Lehrbetriebe oder Lehrlinge sind jederzeit beim BVA möglich. Melden Sie sich jetzt für eine umfassende Versicherungsberatung an und profitieren Sie von einer kostenlosen Beratung. Sie erreichen uns unter Tel. 056 460 50 40 oder per Mail info-ag[at]agrisano [dot] ch. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Marco Käppeli
Abteilungsleiter BVA Versicherungsberatung