Beschäftigung von familienfremden Angestellten in der Landwirtschaft im Fokus der TPK

Arbeitsmarktbeobachtung Landwirtschaft und Gemüsebau

26.04.2017

Der Bauernverband Aargau (BVA) wurde vom Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau darüber informiert, dass im Frühjahr 2017 eine Arbeitsmarktbeobachtung in der Landwirtschaft und im Gemüsebau durchgeführt wird.

Das oben erwähnte Amt führt die Geschäftsstelle der Tripartiten Kommission (TPK) des Kantons Aargau und ist für die flankierenden Massnahmen im Rahmen der Personenfreizügigkeit mitverantwortlich. In diesem Jahr ist die Landwirtschaft im Fokus. Gemäss Aussage des Amtes werden Arbeitsmarktbeobachtungen periodisch durchgeführt

Um was geht es?
In den Kantonen und beim Bund bestehen Tripartite Kommissionen (bestehend aus Vertretungen von Behörden, Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden), die den Arbeitsmarkt beobachten. Sie haben den Arbeitsmarkt betreffend missbräuchlicher Unterbietungen der orts- berufs- und branchenüblichen Löhne gemäss Obligationenrecht zu untersuchen. Die Prüfstelle hat das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind. Im April 2017 wurden alle Landwirtschafts- und Gemüsebaubetriebe im Kanton Aargau vom Amt für Migration und Integration angeschrieben und mit den nötigen Unterlagen bedient.

Auf was muss geachtet werden?
Für jeden familienfremden Angestellten (ohne Lehrlinge und Praktikanten) ist ein Fragebogen auszufüllen. Auf diesem sind insbesondere die Personaldaten des Angestellten, die Berufskategorie, der Bruttolohn und die Ferien zu deklarieren. Dabei sollten die Vorgaben des NAV und die Lohnrichtlinien des SBV, resp. des VSGP eingehalten werden. Für Betriebe mit einer grossen Anzahl Arbeitnehmenden kann vom Amt eine Excel-Liste angefordert werden. Eine Kopie der Lohnabrechnung April 2017 ist den Unterlagen ebenfalls beizulegen. Der Bauernverband Aargau ermuntert die Arbeitgeber die Arbeitsmarktbeobachtung aktiv anzugehen und die Formulare innert der vorgegebenen Frist einzureichen. Sie ersparen sich dadurch weitern administrativen Aufwand. Gemäss Besprechung des BVA mit dem Amt für Migration und Integration werden bei einer kooperativen Teilnahme an der Arbeitsmarktbeobachtung keine Sanktionen ausgesprochen.

Erich Kuhn, Bereichsleiter
BVA Versicherungsberatung