Afghanische Asylsuchende. Bild: Nora Güdemann

Beschäftigung von Asylsuchenden - aktuelle Situation

25.08.2016

Eine Beschäftigung von Asylsuchenden ist im Kanton Aargau durchaus möglich. Die Gemeinnützigkeit der Arbeit und keine Konkurrenzierung des Arbeitsmarktes werden aber vorausgesetzt.

Um es vorne weg zu nehmen:  Eine  Beschäftigung von Asylsuchenden ist immer bewilligungspflichtig und nur möglich, wenn die nachfolgenden zwei Grundsätze eingehalten werden:

  • Der normale Arbeitsmarkt darf nicht konkurrenziert werden
  • Es muss sich um eine gemeinnützige Tätigkeit  handeln

Bewilligungsstelle ist der Kant.  Sozialdienst in Aarau, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau. Herr  Stéphane Brugger, 062 835 30 17, stephane [dot] brugger[at]ag [dot] ch ist die Ansprechperson in dieser Angelegenheit.  Um einen Antrag zu stellen benutzt man am besten das online Formular, das auf der Homepage des Kantons aufgeschaltet ist.  Darin muss der Antragssteller Auskunft geben, ob die obigen Grundsätze eingehalten sind. Die Konkurrenzierung des Arbeitsmarktes wird relativ streng gehandhabt. Betriebe, die einfach eine Stelle ersetzen, resp. nicht aufstocken wollen, werden keine Bewilligung erhalten. Der Arbeitsmarkt gilt nicht als konkurrenziert,  (Zitat) „wenn eine gemeinnützige Leistung zu Konkurrenzlöhnen nicht kostendeckend erbracht werden kann und ohne Beschäftigungsprogramm nicht erbracht würde“ (klassisch: Kirschenernte ab Hochstammbäumen) Bei der Gemeinnützigkeit besteht ein grosser Spielraum: Pflege und Ernte einer bedrohten Sorte oder Kultur, Bekämpfung von Neophyten, säubern der Felder von Abfall usw., gelten durchaus als gemeinnützig.

Kommt eine Beschäftigung auf einem Landwirtschaftsbetrieb zustande,  zahlt der Landwirt dem Asylsuchenden eine Motivationsentschädigung  von max. Fr. 7.- pro Arbeitstag, oder bei Vollbeschäftigung den Betrag von max. Fr. 150.- im Monat. Werden die Asylsuchenden auf dem Hof verpflegt, werden diese Kosten auch durch den Landwirtschaftsbetrieb übernommen.  Der Kanton übernimmt die Kosten für die Unfall- und Krankenversicherung, aber es ist zu beachten, dass keine Haftpflichtversicherung besteht. Diese muss also auch über den Betrieb abgeschlossen werden.

Die Rekrutierung von Asylsuchenden ist Sache des Landwirts. Bei Interesse wendet man sich am besten an eine Asylunterkunft in der Gemeinde oder der Region. Die Betreuer dieser Unterkünfte geben Ihnen gerne Auskunft, ob geeignete Personen vorhanden wären, die eine solche Beschäftigung suchen. Wenn diese Vorgehensweise nicht funktioniert, kann man beim Kant. Sozialdienst die Adressen von anderen Unterkünften nachfragen.

Fazit: eine Beschäftigung von Asylsuchenden ist an gewisse Regeln gebunden und ersetzt nicht einfach eine Arbeitskraft. Von den Betriebsleitern wird ein gewisses Mass an Toleranz und Flexibilität erwartet, trotzdem kann für beide Seiten eine win-win- Situation entstehen.