Was bringt die neue Abbruchprämie?

Seit 1. Juli 2026 können Eigentümer für den Rückbau nicht mehr benötigter Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone eine Abbruchprämie beantragen. Für Landwirtschaftsbetriebe sind insbesondere Ställe, Scheunen, Remisen, Silos, Güllegruben und befestigte Plätze interessant.

Mit der Änderung der Aargauer Bauverordnung wurde die Abbruchprämie nach dem neuen Raumplanungsgesetz eingeführt. Sie soll den Rückbau nicht mehr benötigter Bauten und Anlagen sowie die Rekultivierung der freiwerdenden Flächen unterstützen. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich die Eigentümerinnen und Eigentümer. Gebäude müssen mindestens eine Grundfläche von 6 m² aufweisen. 

Diese Ansätze gelten

Die Prämie wird nicht aufgrund von eingereichten Rechnungen, sondern mit kantonalen Pauschalansätzen berechnet.

  • Wohn- und Aufenthaltsgebäude: Fr. 35.– pro m³ 
  • Ställe, Werkstätten und weitere landwirtschaftlich genutzte Gebäude: Fr. 20.– pro m³ 
  • Scheunen, Remisen, Schuppen, Silos und andere Leichtbauten: Fr. 15.– pro m³ 
  • Betonierte Tiefbauten wie Güllegruben oder Rückhaltebecken: Fr. 23.– pro m³ 
  • Rekultivierung der entsiegelten Fläche: zusätzlich Fr. 24.– pro m²

Je nach Bauweise und Komplexität können Zuschläge hinzukommen. Die definitive Berechnung erfolgt durch die kantonale Abteilung für Baubewilligungen anhand eines Berechnungsblatts (verlinkt). 

Bei versicherten Gebäuden steht das massgebende Volumen in der Regel bereits in der Police oder im Massblatt der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV). Am einfachsten legen Sie diese Unterlage gleich dem Gesuch bei dann hat die Gemeinde alle Zahlen, die sie für die Berechnung braucht.

Zuerst Gesuch stellen, danach abbrechen

Mit dem Rückbau darf keinesfalls begonnen werden, bevor die Höhe der Abbruchprämie rechtskräftig festgelegt ist. Wer vorher mit dem Abbruch startet, verliert den Anspruch auf die Prämie.

Der Antrag ist zusammen mit dem Abbruchgesuch bei der Gemeinde einzureichen. In Gemeinden mit eBau ist der Antrag direkt im digitalen Baugesuchsformular integriert. Benötigt werden insbesondere ein Situationsplan, Angaben zu Grundfläche, Volumen und Bauweise sowie aktuelle Fotos der abzubrechenden Objekte. 

Nach Abschluss der Arbeiten müssen der Gemeinde ein Entsorgungsnachweis und eine Fotodokumentation eingereicht werden. Die Auszahlung erfolgt, sobald die Gemeinde den bewilligungsgemässen Rückbau und die korrekte Entsorgung bestätigt hat. 

Nicht alle Rückbauten sind beitragsberechtigt

Keine Abbruchprämie gibt es insbesondere für illegal erstellte Bauten mit einer Rückbauverfügung, befristet bewilligte Bauten, öffentliche Infrastrukturanlagen oder erhaltenswürdige Objekte. 

Wichtig für Landwirtschaftsbetriebe

Auch wenn für eine zonenkonforme landwirtschaftliche Baute ein Rückbaurevers besteht, kann eine Abbruchprämie beantragt werden. Ein Rückbaurevers bedeutet nicht, dass kein Beitrag möglich ist.

Mögliche Beiträge von Bund, Kanton, Gemeinde oder anderen Stellen werden an die Abbruchprämie angerechnet.
Wer in den nächsten Jahren den Rückbau eines alten Stalls, einer Remise, eines Silos, einer Güllegrube oder eines befestigten Platzes plant, sollte die Beitragsberechtigung frühzeitig prüfen und das Vorhaben vor Beginn der Arbeiten mit der Gemeinde abstimmen.

Alain Bütler
Fachmitarbeiter Raumplanung und Standesvertretung