Abbruchprämie auch mit Rückbau-Revers

Ab Mitte 2026 soll ausserhalb der Bauzone eine Abbruchprämie eingeführt werden. Das Baugesetz soll entsprechend angepasst werden. Der Bauernverband Aargau unterstützt das Instrument, lehnt jedoch die geplante Mitfinanzierung durch die Gemeinden ab.

Ab 1. Juli 2026 tritt auf Bundesebene Art. 5a RPG in Kraft. Damit erhalten Eigentümer ausserhalb der Bauzone bei einem Abbruch grundsätzlich eine staatliche Prämie in der Höhe der Rückbaukosten. Ziel ist ein Anreizsystem: Nicht neue Verbote, sondern freiwillige Rückbauten sollen helfen, das raumplanerische Stabilisierungsziel zu erreichen. 

Wie im Anhörungsbericht beschrieben, soll die Abbruchprämie auch bei Gebäuden mit verfügtem Rückbau-Revers ausbezahlt werden. Dies gilt es aus Sicht der Landwirtschaft noch einmal klar hervorzuheben. Dies soll im Gesetz und Verordnung eindeutig so geregelt sein. Die kantonale Gesetzesanpassung soll gemäss Anhörungsunterlagen Mitte 2027 in Kraft treten. Für die Übergangszeit vom 1. Juli 2026 bis zum Inkrafttreten der kantonalen Gesetzesanpassung per 1. Juli 2027 wird eine Einführungsverordnung erlassen, um die fristgerechte Umsetzung des Bundesgesetzes zu gewährleisten.

Für die Landwirtschaft ist dieses Instrument zentral. Betriebe sind für ihre Weiterentwicklung auf bauliche Anpassungen ausserhalb der Bauzone angewiesen. Die Abbruchprämie kann helfen, veraltete Strukturen rückzubauen und durch zweckmässige Neubauten zu ersetzen – ohne zusätzlichen finanziellen Druck.

Der Kanton rechnet mit jährlichen Kosten von rund 1,2 Millionen Franken. Vorgesehen ist, dass die Gemeinden die Hälfte dieser Kosten übernehmen. Der Bauernverband Aargau lehnt diese zusätzliche Belastung der Gemeinden klar ab. Eine Mitfinanzierung der Abbruchprämien würde gerade kleinere ländliche Gemeinden überproportional belasten, die im Gegenzug in der Regel auch keine Einnahmen durch die Mehrwertabgabe eingenommen haben.

Alain Bütler
Fachmitarbeiter Raumplanung


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