Biber bleibt weiterhin grosse Herausforderung

Auch mit der neuen Jagdverordnung bleibt der Biber eine grosse und zunehmende Herausforderung für die betroffenen Betriebe. Die kantonale Jagdverwaltung rät den betroffenen Landwirt/-innen rasch mit den Biberbeauftragten Kontakt aufzunehmen und nicht lange abzuwarten.

Der BVA hat die Gelegenheit genutzt und bei der Überarbeitung der nationalen Jagdverordnung eine Stellungnahme eingereicht, um den Anliegen der Mittellandkantone mehr Gewicht zu geben.

Die Biberthematik bleibt leider praktisch unverändert. Das Vorgehen direkt am Bach bleibt das Gleiche:

  • Der Landwirt/-in stellt den Schaden fest und meldet sich beim Biberbeauftragten der Region.
  • Es findet eine Begutachtung der Situation statt. Der Biberbeauftragte berät den Landwirt-/in über zumutbare Verhütungsmassnahmen.
  • Bei grösseren Schäden wird die Meldung an die kantonale Verwaltung gemacht. Meist sind mehrere Landwirte/-innen betroffen. Darum wird empfohlen, dass die Gemeinde einen Antrag zur Entfernung von Biberdämmen stellt. Es findet eine öffentliche Anhörung statt. Aufgrund einer Interessenabwägung wird entschieden, ob und in welchem Umfang Biberdämme entfernt werden können.

Der BVA hat sich erhofft, dass sich mit der neuen Jagdverordnung der Prozess vereinfacht und schneller Massnahmen zum Schutz der landwirtschaftlichen Nutzflächen gemacht werden können. Dies ist leider nicht der Fall. Auch ist mit einer Zunahme der Biberpopulation zu rechnen, weil weiterhin keine Bestandesregulierung möglich ist.

Frassschäden auf Ackerland und Schäden durch Vernässung durch Aktivitäten des Bibers werden weiterhin zu 100 % entschädigt, sofern die Bagatellschadensgrenze erreicht ist und die zumutbaren Verhütungsmassnahmen vorgängig getroffen wurden. Beschädigt ein Biber eine Kultur mit weniger als  6'000 Franken Erntewert pro ha (z.B. Mais, Getreide etc.) wird die Entschädigung auch ohne vorgängige Schutzmassnahme ausbezahlt. Unerfreulich ist, dass weiterhin das Wiederinstandsetzen von Drainagensystemen aufgrund Stauaktivität vom Biber nicht finanziell unterstützt wird.

Neu beteiligt sich der Bund zu 30 % an Verhütungsmassnahmen von Schäden durch Biber. Darunter fallen Massnahmen zur Reduktion des Staupegels bei Biberdämmen und das Verhindern von Untergrabungen von Wegen und Strassen. Dabei werden nur Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse und Erschliessungswege in der Landwirtschaft berücksichtigt. Wie gross der Anteil des Kantons ist, wird im Verlauf des Jahres mit der Inkraftsetzung des überarbeiteten kantonalen Jagdrechts bekannt. Weitere Informationen finden Sie unter den nachfolgend aufgeführten Links.

Sarah Waldvogel
Fachmitarbeiterin Standesvertretung