Eigenmietwert: Abtretende Generation entlasten
Da landwirtschaftliche Liegenschaften in der Regel zum Geschäftsvermögen gehören, bleibt der Eigenmietwert dort weiterhin bestehen. Im Gegenzug können wie bisher Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen steuerlich abgezogen werden. Für die meisten Betriebe ändert sich somit nichts.
Profitieren kann jedoch die abtretende Generation: Hält sie ein Eigenheim im Privatvermögen, fällt mit der Reform der Eigenmietwert als fiktive Steuer weg – das führt zu einer spürbaren steuerlichen Entlastung.
Der Vorstand sieht zudem einen grundsätzlichen Mangel im heutigen System: Es schafft Anreize zur Verschuldung, weil der Eigenmietwert versteuert werden muss, während Hypothekarzinsen gleichzeitig abgezogen werden können. Diese Logik wird mit der Reform durchbrochen.
Abstimmungsfrage ist verwirrlich
Abgestimmt wird am 28. September 2025 aber nur indirekt über den Eigenmietwert. Die Abstimmung dreht sich um eine umfassende Reform der Wohneigentumsbesteuerung. Der Kernpunkt: Der Eigenmietwert, also das fiktive Einkommen, welches Eigentümer für selbstgenutzte Immobilien versteuern müssen, soll abgeschafft werden. Dies gilt sowohl für Erst- als auch für Zweitliegenschaften.
Damit Kantone, insbesondere Tourismuskantone, die dadurch entstehenden Steuerausfälle bei Zweitliegenschaften ausgleichen können, soll ihnen erlaubt werden, eine besondere Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzte Zweitliegenschaften zu erheben.
Da diese neue Steuer eine Verfassungsänderung erfordert, muss das Volk darüber abstimmen. Und weil die Abschaffung des Eigenmietwerts rechtlich mit dieser Verfassungsänderung verknüpft ist, entscheidet die Abstimmung über die gesamte Reform.
Ralf Bucher
Geschäftsführer