Grundstückgewinne: Mit Steuerveranlagung zuwarten
Der Regierungsrat soll mit der Motion beauftragt werden, die Steuerveranlagungen betreffend Grundstücke, die zufolge des am 2. Dezember 2011 ergangenen Urteils des Bundesgerichtes (BGer 2C_11/2011) neu der Einkommenssteuer unterliegen, solange zu sistieren, bis auf Bundesebene die vom Parlament gewünschten Gesetzesänderungen in Kraft treten. Der Gewinn aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wurde bis zum Urteil des Bundesgerichtes 2C_11/2011 vom 2. Dezember 2011 nur bis zu den Anlagekosten mit der Einkommenssteuer erfasst. Ein darüber hinaus erzielter Gewinn unterlag der Grundstückgewinnsteuer. Im vorgenannten Urteil hat das Bundesgericht die Definition von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken anders vorgenommen, sodass der ganze Gewinn der Einkommenssteuer unterliegen soll. Vor diesem Urteil galten alle jene Grundstücke als land- und forstwirtschaftlich, die landwirtschaftlich genutzt wurden, unabhängig davon, ob sie dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht unterstellt waren oder nicht. Dies hat zu zahlreichen Härtefällen geführt, die auch rückwirkend ohne Verschulden der Steuerpflichtigen umgesetzt werden sollten.
Urteil mit Gesetzesänderung rückgängig machen
Das eidgenössische Parlament hat nun im letzten Dezember die Motion 12.3172 von Nationalrat Leo Müller überwiesen, welche den Bundesrat beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesänderung vorzulegen, wonach im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) der Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke so definiert wird, damit diese Grundstücke bei der Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen sowie bei der Veräusserung nur bis zu den Anlagekosten einkommenssteuerrechtlich belastet werden, so wie dies vor dem Urteil des Bundesgerichtes Praxis war. Begründet hat das Parlament dies damit, weil die Diskrepanz zwischen der Besteuerungspraxis vor und nach dem Bundesgerichtsentscheid nicht zu rechtfertigen ist, zumal einzelne Personen zu schwerwiegend von der neuen Besteuerungspraxis betroffen sind.
Rechtsgleichheit bewahren
Zwischenzeitlich werden im Kanton Aargau die Veranlagungen gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorangetrieben. Insbesondere werden auch Grundstückverkäufe, die vor dem 2. Dezember 2011 verkauft wurden, nach neuer Art eingeschätzt. Dies ist rechtsstaatlich und gerade unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit bedenklich. Um keine Präjudizien zu schaffen, soll die kantonale Steuerverwaltung mit der Veranlagung solcher Fälle zuwarten, bis die erwähnten Gesetze angepasst sind und die Veranlagungen wieder nach der alten Praxis eröffnet werden.