Mehrwertabgabe auch für Landwirtschaftliche Zwecke

Der Grosse Rat hat sich mit der Änderung des kantonalen Baugesetzes befasst und dabei wichtige Korrekturen zugunsten der Landwirtschaft vorgenommen. So wird Bauland weiterhin zum Ertragswert besteuert. Die Mehrwertabgabe wurde zwischen 20 und 30 % festgelegt und soll auch der Landwirtschaft nutzen.

Das Raumplanungsgesetz (RPG) verpflichtet die Kantone, Planungsvorteile - auch unter dem Begriff Mehrwertabgabe bekannt-  bei Einzonungen zu einem Satz von mindestens 20 % auszugleichen. Die Erträge müssen zweckgebunden für Auszonungsentschädigungen bei materieller Enteignung und für Massnahmen der Raumplanung verwendet werden. Ferner verpflichtet das RPG die Kantone, eine Gesetzesgrundlage zu schaffen, die es der Behörde erlaubt, bei gegebenem öffentlichem Interesse eine Frist für die Überbauung des Grundstücks zu setzen und, wenn die Frist unbenützt verstreicht, bestimmte Massnahmen anzuordnen. Diese Baupflicht hat zum Zweck, die Verfügbarkeit von Bauland zu fördern, sodass kein neues Land eingezont werden muss.

Land nicht übermässig besteuern
Der Grosse Rat hat sich letzten Monat mit der Umsetzung im Kanton Aargau befasst und dabei wichtige Änderungen gegenüber dem Vorschlag der Regierung vorgenommen, die auch für die Landwirtschaft relevant ist. Der Regierungsrat schlug vor, dass landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Bauzone zum Mittel aus Verkehrs- und Ertragswert besteuert werden soll. Bislang war nur der Ertragswert massgebend. Der BVA argumentierte schon in der Vernehmlassung, dass der Wert des Landes sich nach deren Bewirtschaftung richten müsse und wenn diese landwirtschaftlich ist, der Ertragswert massgebend sei. Der realisierte Wertzuwachs wird ja dann beim Verkauf genügend hoch besteuert. Die Mehrheit des Grossen Rats kam zum gleichen Ergebnis und strich die zusätzliche Besteuerung.

Lenkungsabgabe von 2 %
Um der Baulandhortung entgegen zu wirken, schlug die vorberatende Kommission anstelle der Baupflicht vor, eine jährliche Lenkungsabgabe von 2 % des Verkehrswertes zu erheben. Dies aber nur, wenn ein grosses öffentliches Interesse vorliegt und erst, wenn eine länger dauernde Frist abgelaufen ist. Hiervon sollte die Landwirtschaft nur in Ausnahmefällen betroffen sein. Der Grosse Rat wie auch der Regierungsrat folgten dieser Lösung.

Mehrwertabgabe kommt auch Landwirtschaft zugute
Die Mehrwertabgabe wurde auf 20 % festgelegt, wobei die Gemeinden diese bis auf 30 % erhöhen können. Man geht dabei von jährlich rund 5 bis 10 Millionen Franken aus, die sich Kanton und Gemeinden teilen und zweckgebunden für raumplanerische Massnahmen verwenden müssen. So wurde dort auch eine Forderung des BVA aufgenommen, dass damit die Schonung von Fruchtfolgeflächen mit Bodenaufwertungen finanziert werden können oder Beseitigungen von Altbauten in der Landwirtschaftszone, sofern diese nicht mit einem Rückbaurevers belastet sind. Auch Massnahmen gegen die Zersiedlung helfen schlussendlich, den fruchtbaren Boden zu erhalten. Das Baugesetz wird Ende Jahr zum zweiten Mal beraten werden und wird voraussichtlich anfangs 2017 in Kraft treten.