Teilweise Zollrückerstattung der Mineralölsteuer
Normverbrauch
Die Rückerstattung basiert auf der Treibstoffmenge, die unter durchschnittlichen Bedingungen je Flächeneinheit und Kulturart normalerweise verbraucht wird. Es gibt eine fixe Aufteilung der Treibstoffe auf 16 % Benzin und 84 % Dieselöl. Da jeder Bewirtschafter seine Flächen anmelden kann und auf diese nach Normverbrauch die Steuerdifferenz rückerstattet wird, sind alle berechtigten Flächen/Kulturen entschädigt. Somit können keine weiteren Rückerstattungen (z.B. durch Lohnunternehmer) geltend gemacht werden.
Flächenverzeichnis aus der landwirtschaftliche Betriebsdatenerhebung
Der Normverbrauch wird anhand des Flächenverzeichnisses aus der landwirtschaftlichen Betriebsdatenerhebung abgeleitet. Da die Waldflächen nicht direktzahlungsberechtigt sind, fehlen diese gelegentlich in der Betriebsdatenerhebung einzelner Bewirtschafter. Gemäss Merkblatt des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit BAZG hat der Wald eine Flächenziffer (FZ) von 0.15. Zum Vergleich: Wiesland hat eine FZ von 1. Je nach eigener Waldfläche kann es Sinn machen, den eigenen Wald (obwohl nicht direktzahlungsberechtigt) in der Betriebsdatenerhebung für die DZ aufzunehmen.
Rückerstattung der Steuerdifferenz rechtzeitig beantragen
Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes müssen die Rückerstattung jährlich beantragen. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) eingereicht werden. Der Antrag muss bis spätestens 30. Juni des Folgejahres eingereicht sein. Die Rückerstattung erfolgt nach Prüfung des Antrags durch die EZV. Die genaue Dauer kann variieren, aber in der Regel erfolgt die Auszahlung innerhalb weniger Monate.
Wer das Antragsformular nicht automatisch (aufgrund des Rückerstattungsantrags vom Vorjahr) erhält, muss das Formular 46.20b telefonisch oder per E-Mail anfragen: 058 462 65 47; mla[at]bazg [dot] admin [dot] ch.
Ivo Rey
Abteilungsleiter BVA Treuhand & Beratung