Versicherungsdeckung von risikoreichen Freizeitaktivitäten
Insgesamt bedeutet die Kürzung für ihn eine Einbusse von 1'656 Franken. Im vorliegenden Fall kam der Unfallversicherer zum Schluss, dass auch das hobby- und nicht wettkampfmässig betriebene «Dirt-Jumpen» als Wagnis zu bezeichnen sei, da es generell ein grosses Sturz- und Verletzungsrisiko birgt. Zu Recht kürzte er die Leistungen.
Gemäss Unfallversicherungsgesetz werden bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, Geldleistungen (Taggelder, Renten) der Unfallversicherung um 50 Prozent gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte ganz bewusst einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne gewillt oder dazu in der Lage zu sein, Vorkehrungen zu treffen, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass reduzieren würden. Es gibt keine abschliessende Liste von Aktivitäten, welche als Wagnisse eingestuft werden. Zu den Wagnissen zählen zum Beispiel Reisen in Länder mit hohem Entführungsrisiko, Sportarten, die mit hoher Geschwindigkeit und/oder Renncharakter ausgeführt werden wie Berg- und Motocrossrennen oder Fullcontact-Wettkämpfe (z. B. Boxwettkämpfe). Ein weiteres Beispiel ist das Gleitschirmfliegen. Generell unterliegt Gleitschirmfliegen zwar grossen Risiken, ist aber bei einem Unfall vollumfänglich gedeckt. Zum Wagnis wird es erst, wenn die üblichen Regeln oder Vorsichtsgebote in schwerwiegender Weise missachtet werden, zum Beispiel ein Start bei sehr ungünstigen Windbedingungen.
Für Fragen zur Unfallversicherung steht Ihnen das Team der Versicherungsabteilung gerne zur Verfügung.
Marco Käppeli
Abteilungsleiter
BVA Versicherungsberatung