Fahrende: Was ist zu beachten

Sogenannte Spontanhalte von Fahrenden auf landwirtschaftlichen Grundstücken geben zu reden. Man hört von positiven Erlebnissen, aber auch von negativen. Sicher ist, wenn man einen solchen Spontanhalt auf seinem Grundstück zulassen will, sollte man sich bestmöglich absichern. Dazu hat der Kanton Aargau in Zusammenarbeit mit dem BVA nun ein Merkblatt und einen Mustermietvertrag erstellt, um sich vor unangenehmen Überraschungen zu schützen.

So empfiehlt es sich beispielsweise, die maximale Anzahl Wohneinheiten, die maximale Anzahl Personen, die Dauer des Mietverhältnisses, die genaue räumliche Eingrenzung, den Mietzins, die Bedingungen zur Rückgabe des Platzes sowie weitere Bedingungen wie etwa verbotene Tätigkeiten, Ruhezeiten usw. in einem Vertrag zu regeln.  Weiter sollte im Voraus ein Depot zur Absicherung verlangt werden. Neben den Vertragsmodalitäten sollte der Vermieter auch folgende Punkte beachten:

  • In gewissen Gemeinden bedarf das Campieren oder Aufstellen von Wohnwagen und Zelten gemäss den Polizeireglementen ausserhalb des überbauten Gebiets einer schriftlichen Bewilligung des Gemeinderats.
  • In gewissen Gebieten, zum Beispiel in kantonalen Dekretsgebieten, ist das Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen, Zelten und dergleichen gänzlich untersagt.
  • Falls sich das betroffene Grundstück nicht im Eigentum der Bauernfamilie befindet, ist die Angelegenheit vorgängig mit der Eigentümerschaft zu besprechen und deren Einverständnis einzuholen.
  • Ist eine Ausnahmebewilligung für das Befahren einer mit Fahrverbot belegten Strasse erforderlich, muss diese bei der Gemeinde beantragt werden.
  • Die notwendige temporäre Infrastruktur (Wasserversorgung, Toiletten, Entsorgung Schmutzwasser und Kehricht) ist durch die Vermieter sicherzustellen und nach Ende des Aufenthalts der Fahrenden unverzüglich wieder abzubauen.
  • Falls das vorgesehene Grundstück als Biodiversitätsfläche bewirtschaftet wird, ist von einer Vermietung abzusehen.
  • Falls Flächen oder Objekte mit Schutzbestimmungen gemäss kommunalem Kulturlandplan betroffen sind, ist vorgängig die Gemeinde zu konsultieren.

Bei Fragen wird empfohlen, mit der Standortgemeinde und allenfalls mit der zuständigen Regionalpolizei Kontakt aufzunehmen. Der BVA rät den Bauernfamilien, sich ein solches Vertragsverhältnis gut zu überlegen und die Bedingungen klar zu formulieren und auch zu kontrollieren. Der Mustermietvertrag sowie das Merkblatt finden Sie hier.